Außenminister Usbekistans erklärt Nichtanerkennung besetzter Gebiete Donezk und Luhansk

Der usbekische Außenminister Abdulaziz Komilov hat auf der Plenarsitzung des Parlaments Usbekistans Oliy Majlis erklärt, Taschkent erkenne die Unabhängigkeit der Pseudo-Republiken „DNR“ und „LNR“ (selbsterklärte „Volksrepubliken Donezk – DNR und Luhansk LNR“ - Red.) nicht an und spreche sich für die territoriale Integrität der Ukraine und die Beendigung des Krieges aus.

Darüber berichtet Ukrinform unter Bezugnahme auf das Projekt von Radio Free Europe/Radio Liberty „Radio Azattyq“.

„Wir sind dafür, dass bei dieser Situation ein friedlicher Weg gefunden und der Konflikt mit politischen und diplomatischen Mitteln geregelt wird. Aber dafür müssen die Kampfhandlungen und Gewalt sofort gestoppt werden“, sagte Komilov.

Er betonte auch, dass Usbekistan die sogenannten „DNR“ und „LNR“ nicht anerkannt hat. „Usbekistan erkennt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine an“, sagte der usbekische Außenminister.

Laut Komilov ist Usbekistan gemäß dem außenpolitischen Konzept an keinen militärpolitischen Blöcken beteiligt. Demnach werde das Militär des Landes nicht in militärische Konflikte im Ausland eingeschaltet, wie das vom Parlament durch das gebilligte Gesetz vorgesehen sei.

Der Außenminister fügte hinzu, dass Usbekistan der Ukraine weiterhin humanitäre Hilfe leisten werde.

Zuvor dankte der ukrainische Botschafter in Usbekistan, Mykola Doroschenko, Taschkent für die Bereitstellung von 28 Tonnen humanitärer Hilfe für die Ukraine.

Der russische Präsident Putin erklärte am 24. Februar der Ukraine den Krieg und startete eine groß angelegte Invasion. Seitdem beschießen und zerstören russische Truppen wichtige Objekte der Infrastruktur und befeuern massiv Wohngebiete ukrainischer Städte und Gemeinden mit Artillerie, Mehrfachraketenwerfern und ballistischen Raketen.

Die Streitkräfte der Ukraine und territoriale Verteidigungseinheiten wehren die russischen Invasoren heldenhaft ab.

In der Ukraine wurde das Kriegsrecht verhängt und die allgemeine Mobilisierung ausgerufen.

yv