Verfassungsmäßigkeit des Erlasses des Präsidenten - Kompetenzen des Verfassungsgerichts

Der Vorsitzende der Werchowna Rada (Parlament – Red.) Dmytro Rasumkow betont, dass nur das Verfassungsgericht feststellen könne, ob der Erlass des ukrainischen Präsidenten Selenskyj zur Aufhebung des Erlasses über die Ernennung von Oleksandr Tupizkyj zum  Richter des Verfassungsgerichtshofs dem Grundgesetz der Ukraine entspreche.

Wie berichtet, habe Präsident Wolodymyr Selenskyj den Erlass „Über die Ernennung von Oleksandr Tupyzkyj zum Richter des Verfassungsgerichtshofs der Ukraine“ vom 14. Mai 2013 aufgehoben.

Der diesbezüglich Erlass „Über mache Fragen zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Ukraine“ signierte der Staatschef am 27. März. Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

nj