Verfassungskrise: Selenskyj bittet Venedig-Kommission um Hilfe

Präsident Wolodymyr Selenskyj führte ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der Venedig-Kommission, Gianni Buquicchio. Es handelte sich um eine ausgewogene komplexe Lösung zur schnellen und wirksamen Beilegung der Krise in der Ukraine.

Dies berichtet der Pressedienst des Staatsoberhauptes.

Der Staatschef wandte sich an die Venedig-Kommission bezüglich der Expertise bei der Klärung der Fragen, wie irreparable Schäden gegenüber der Antikorruptionsreform wegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober zu vermeiden seien.

Selenskyj und Buquicchio diskutierten auch über die Notwendigkeit, Gesetze zur Wiederherstellung der Strafe für falsche Angaben in Steuererklärungen zu entwickeln, die vollständige Arbeit der Agentur für Vorbeugung der Korruption (NASK) und des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU) zu gewährleisten. Extra wurde die Durchführung einer umfassenden Justizreform, einschließlich der Reform der Auswahl von Richtern sowie der Obersten Qualifizierungskommission der Richter erörtert.

Die Gesprächspartner stimmten auch zu, dass die Kommission für Rechtsreform eine Experteneinschätzung der Venedig-Kommission und GRECO (Staatengruppe gegen Korruption – Red.) erhalten sollte.

Am 27. Oktober hat das Verfassungsgerichtshof den Artikel 366-1 des Strafgesetzbuches der Ukraine, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit für unglaubwürdige Deklarationen vorsieht, sowie die Befugnisse der Agentur für Vorbeugung der Korruption (NASK) und den Punkt betreffs des öffentlichen Zugangs zum Einheitlichen staatlichen Register der Steuererklärungen als verfassungswidrig anerkannt.

Am 30. Oktober hat Präsident Wolodymyr Selenskyj in die Werchowna Rada einen Gesetzentwurf „Über die Wiederherstellung des öffentlichen Vertrauens in das Verfassungsverfahren“ eingebracht. Die Gesetzesvorlage sieht vor, die Befugnisse des aktuellen Verfassungsgerichtshofs einzustellen.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 für nichtig (keine rechtlichen Auswirkungen) zu erklären, als eine Entscheidung, die einem Interessenkonflikt unterliegt.  

nj