Kampf gegen Coronavirus: Ukraine rechnet mit Unterstützung des IWF, der Weltbank und der EU-Kommission

Die Ukraine berate mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) über den möglichen Erhalt von Finanzmitteln im Rahmen der Nothilfemechanismen, die der Fonds für die Länder zur Lösung des Problems der Coronapandemie vorgesehen hat, erklärte heute auf einem Briefing der Chef der Nationalbank der Ukraine (NBU), Jakiw Smolij, berichtet ein Ukrinform-Korrespondent.

„Heute hat der IWF zwei Programme zur Unterstützung von Ländern, die unter Coronavirus leiden oder gelitten haben, um diese Infektion zu besiegen. Wir zählen auch auf einen Teil dieser Finanzierung. Neben dem IWF zählen wir auch auf die Unterstützung der Weltbank, der Europäischen Kommission und anderer Geber, die mit uns in den Vorjahren zusammengearbeitet haben, und ich denke, sie werden uns jetzt unterstützen“, sagte Smolij.

Nach den Worten des NBU-Leiters wird der Großteil dieser Mittel in den Staatshaushalt fließen, um das Defizit zu decken und die Gold- und Devisenreserven aufzustocken.

Smolij stellte außerdem fest, dass die Ukraine sehr aktiv mit dem IWF verhandelt, um den Erhalt des erweiterten Finanzierungsprogramms zu beschleunigen, dessen Umfang im vergangenen Jahr erörtert wurde.

„Die Ukraine hat ihre Verpflichtungen praktisch erfüllt (um ein neues Programm vom IWF zu erhalten – Red.). Wir erwarten, dass die Werchowna Rada für zwei Gesetze stimmen wird, die als eine Voraussetzung waren“, fügte Smolij hinzu.

Wie Ukrinform berichtete, hatte die erste stellvertretende Leiterin der Nationalbank der Ukraine, Kateryna Roschkowa, Ende 2019 festgestellt, dass der Internationale Währungsfonds auf die Öffnung des Landmarktes in der Ukraine wartet. Gleichzeitig spielt es für die internationale Finanzinstitution keine Rolle, wer das Recht erhält, die Grundstücke zu kaufen - nur Einwohner der Ukraine oder auch Ausländer. Die Hauptsache ist, dass man investieren kann und die Investitionen geschützt werden.

Auch erwartet der IWF laut Roschkowa die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2571 über die Nichtrückkehr von Banken, die zuvor insolvent erklärt wurden und sich im Prozess der Liquidation sind.

yv