Gesetz betreffs Übergangs der Glaubensgemeinden verabschiedet

Gesetz betreffs Übergangs der Glaubensgemeinden verabschiedet

Ukrinform Nachrichten
Die Werchowna Rada verabschiedete das Gesetz "Über die Eintragung der Änderungen an einigen Gesetzen der Ukraine (betreffs des Unterstellungsverhältnisses von Glaubensorganisationen und der Prozedur der staatlichen Registrierung mit dem Status einer juristischen Person) ".

Für diese Gesetzesvorlage stimmten 229 Parlamentsabgeordnete. Nötig wären 226 Stimmen, teilt ein Ukrinform-Korrespondent mit.

Das Gesetz legt fest, dass der Beschluss über die Änderungen und die Ergänzungen am Statut in der Hauptversammlung der Glaubensgemeinde und mindestens mit Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen werde.

Danach soll dieser Beschluss gemäß der Gesetzgebung registriert werden.

Ein Teil der Gemeinde, die mit dem Beschluss über die Änderung des Unterstellungsverhältnisses nicht einverstanden ist, darf eine neue Gemeinde gründen und einen Vertrag über die Ausnutzung des Gebetshauses und des Vermögens mit deren Inhaber oder Nutzer abschließen.

Das Gesetz tritt am nächsten Tag nach dessen Veröffentlichung in Kraft.

nj


Let’s get started read our news at facebook messenger > > > Click here for subscribe

Bei dem Zitieren und der Verwendung aller Inhalte im Internet sind für die Suchsysteme offene Links nicht tiefer als der erste Absatz auf „ukrinform.de“ obligatorisch, außerdem ist das Zitieren von übersetzten Texten aus ausländischen Medien nur mit dem Link auf die Webseite „ukrinform.de“ und auf die Webseite des ausländisches Mediums zulässig. Texte mit dem Vermerk „Werbung“ oder mit einem Disclaimer: „Das Material wird gemäß Teil 3 Artikel 9 des Gesetzes der Ukraine „Über Werbung“ Nr. 270/96-WR vom 3. Juli 1996 und dem Gesetz der Ukraine „Über Medien“ Nr. 2849-IX vom 31. März 2023 und auf der Grundlage des Vertrags/der Rechnung veröffentlicht.

© 2015-2024 Ukrinform. Alle Rechte sind geschützt.

Design der Webseite — Studio «Laconica»

erweiterte SucheWeitere Suchkriterien ausblenden
Period:
-