Kuleba: Nichtzulassung der Aufhebung der  Sanktionen gegen Russland wegen Coronavirus ist eine Priorität

Kuleba: Nichtzulassung der Aufhebung der Sanktionen gegen Russland wegen Coronavirus ist eine Priorität

Ukrinform Nachrichten
Das ukrainische Außenministerium halte im Moment für eine seiner Prioritäten, den Versuchen Russlands entgegenzuwirken, die Sanktionen unter dem Vorwand der Ausbreitung des Coronavirus aufzuheben oder zu mildern, erklärte Außenminister Dmytro Kuleba bei einem Online-Briefings am 30. März, berichtet ein Ukrinform-Korrespondent.

„Ich möchte versichern, dass diese Angelegenheit (Verhinderung der Aufhebung von Sanktionen gegen die Russische Föderation unter dem Vorwand des Coronavirus - Red.) meine persönliche absolute Priorität ist, sowie eine Priorität des Außenministeriums“, sagte Kuleba.

Er stellte fest, dass das Außenministerium sehe, wie Russland nach und nach geplante Arbeit entfalte, um die Sanktionen, angeblich aus humanitären Gründen, im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie zu schwächen oder sogar aufzuheben.

„Diese Arbeit wird von der Russischen Föderation auf der Ebene der bilateralen Beziehungen mit bestimmten Ländern sowie auf der Basis der UN gemacht, wo die Russische Föderation den entsprechenden Resolutionsentwurf auf der UN-Generalversammlung zwängt“, erklärte Kuleba.

In diesem Kontext teilte er mit, dass das Außenministerium seine geplante Arbeit aufgenommen habe, um die Entwicklung eines solchen Szenarios zu verhindern.

Laut Kuleba hat er letzte Woche die Frage der Unzulässigkeit der Aufhebung von Sanktionen gegen Russland unter dem Vorwand des Coronavirus mit vielen ausländischen Kollegen erörtert.

„Die Position des Außenministeriums ist sehr klar – die Sanktionen sind im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen unser Land verhängt worden und ihre Milderung oder Aufhebung müssen ausschließlich mit den Fortschritten bei dem Stoppen der Aggression und der Befreiung der Krim und der besetzten Gebiete von Donbass in Verbindung gebracht werden“, betonte er.

yv


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